Nicht nur im Straßenverkehr ereignen sich jährlich eine Vielzahl an Unfällen. Die meisten Unfälle passieren im Heim- und Freizeitbereich. Zu Hause finden in Deutschland jährlich etwa 33 % aller Unfälle statt. In der Freizeit ereignen sich knapp 40 % aller jährlichen Unfälle.
Viele dieser Unfallereignisse ziehen keine oder lediglich geringe Verletzungen nach sich, unter denen der Betroffene kaum leidet. Andere jedoch haben gravierende gesundheitliche Folgen für den Betroffenen. Diese Langzeitschäden sind es, die in der Regel auch eine große finanzielle Einbuße bedeuteten. Denn sie gehen oft einher mit einer dauerhaften Einbuße an körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit beim Betroffenen.
Mehr als Zweidrittel aller Unfälle unterfallen jedoch nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Denn gesetzlich sind in Deutschland nur Unfälle im Kontext zur Berufsausübung, zur Schule oder zum Kindergarten abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung bezweckt Prävention, Entschädigung und Rehabilitation des Betroffenen. Doch die Statistik zeigt: Es besteht ein großer Bedarf zur Absicherung der Folgen von solchen Unfällen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht abgedeckt werden.
Deshalb erfreut sich private Unfallversicherung einer großen Nachfrage. Besonders für nicht Erwerbstätige, oder für Kinder die noch nicht in der Schule oder im Kindergarten sind, bietet die private Unfallversicherung ein großes Schutzpotential.
Die private Unfallversicherung schützt den Betroffenen vor den finanziellen Einbußen die durch solche Unfälle entstehen. Sie sichert das mit dem Unfall verbundene allgemeine Lebensrisiko und die Invalidität des Betroffenen ab, ganz egal wo sich der Unfall ereignet. Im Gegenzug bezahlt der Versicherte monatliche Prämien.
Auf dem Versicherungsmarkt existieren vielfältig gestaltete Unfallversicherungsmodelle. Neben der klassischen Unfallversicherung findet man auch die Variante der Unfallversicherung als Zusatzversicherung zur Lebens- oder Rentenversicherung, oder der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr oder Beitragsrückzahlung.
Die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung knüpft immer an die Invalidität des Betroffenen an. Als invalide gilt jeder Versicherte, dessen körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist - so § 180 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Vertragsparteien können im Versicherungsvertrag eine abweichende Begriffsdefinition der Invalidität vornehmen. Ist jedoch nichts explizit vereinbart, so gilt die genannte Definition des Gesetzgebers.
Wichtig für den Anspruch gegenüber der Versicherung ist, dass die Invalidität auch „dauerhaft" im Sinne der Definition ist. Früher nahm man die Dauerhaftigkeit an, wenn es sich sicher um eine lebenslange Gesundheitsbeeinträchtigung handelte, oder wenn der objektive Erfahrungs- und Wissensstand dafür sprach, eine lebenslange Beeinträchtigung zu erwarten. Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 gilt heute eine andere Definition der Dauerhaftigkeit. Dauerhaft ist eine Gesundheitsbeeinträchtigung jetzt immer dann, wenn sie voraussichtlich (Prognose!) über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren besteht und zusätzlich eine Veränderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung, ob eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung und damit eine Invalidität des Versicherten besteht, ist in der Regel nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis möglich. Meist muss die Entwicklung des Gesundheitszustandes noch eine Weile beobachtet werden.
Wenn die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung allerdings sofort sicher feststeht, kommt es auf eine 3-Jahres Prognose nicht mehr an - so beispielsweise bei dem Verlust von Gliedmaßen oder bei Lähmungen. Eine bestehende Lebensgefahr, in der der Versicherte direkt nach dem Unfallereignis schwebt, legt allerdings nicht zwangsweise die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung nahe. In einem solchen Fall muss mit der Beurteilung der Dauerhaftigkeit abgewartet werden, bis sich die gesundheitliche Situation des Versicherten stabilisiert hat.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen idR primär die Erstbemessung innerhalb Jahresfrist vor, die den vollen Anspruch des Versicherungskunden auslöst. Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Beurteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung beantragt, beträgt die Frist drei Monate.
Die Möglichkeit einer Neubemessung der Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfallereignis kann zu einer Nachprüfung führen. Dadurch halten es sich die Versicherungen offen, auf Veränderungen des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten eingehen zu können.
Ändert sich die gesundheitliche Situation des Versicherten allerdings (erst) nach dem Ablauf dieser 3-jährigen Frist, spielt dies für die Bemessung der Invalidität keine Rolle mehr. Die Versicherung kann dann keine Leistung zurückfordern. Dies gilt allerdings auch für etwaige gesundheitliche Verschlechterungen, die nach den 3 Jahren beim Versicherten eintreten. In diesen Fällen kann der Versicherte kein Mehr an Leistungen beanspruchen.
Grundsätzlich wird die Invalidität durch medizinische Sachverständige mittels Privatgutachten bemessen, die von der Versicherung beauftragt werden, nachdem der Versicherungsfall bei ihr gemeldet wurde. Bei medizinisch komplexen Fällen kann es teilweise notwendig sein, mehrere Gutachten von Spezialisten aus verschiedenen medizinischen Fachrichtungen einzuholen. Dann findet die Bemessung der Invalidität mittels einer fachübergreifenden Gesamtbetrachtung all dieser Gutachten statt. Diese Privatgutachten sind jedoch für den Versicherungskunden nicht bindend, d.h. er kann und darf mit seinem Rechtsanwalt hiergegen Einwendungen erheben.
Für die Bemessung der Invalidität ist heutzutage nicht mehr der konkrete Beruf des Versicherten und dessen Arbeitsfähigkeit maßgeblich. Denn es sollen auch nicht erwerbstätige Personen vom Schutzbereich der privaten Unfallversicherung profitieren können. Deshalb stellt die Invalidität alleine auf die abstrakte Leistungsfähigkeit des Versicherten ab, unabhängig davon, ob er diese aktuell in einem konkreten Beruf einsetzt oder nicht.
Im Versicherungsfall erhält der Versicherte dann einen finanziellen Ausgleich für die materiellen und immateriellen Einbußen, die in Folge des Unfalls entstehen. Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich dabei nach dem Invaliditätsgrad des Versicherten.
Viele Versicherte schließen einen Vertrag über eine Unfallversicherung ab, ohne über fundierte Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet zu verfügen. Schließlich handelt es sich bei den meisten Versicherungsnehmern um Laien auf dem Gebiet des Versicherungsrechts. Damit die angehenden Versicherten dennoch umfassend über die Gestaltung des Vertrages im Bilde sind, und den für sich passenden Versicherungstarif wählen können, ist die Versicherung im Rahmen des Vertragsschlusses zu einer umfassenden Beratung ihres angehenden Kunden verpflichtet. Diese Beratungspflicht besteht, insoweit Anlass für Nachfragen oder Beratung existiert. Die Versicherung muss ihrer Pflicht in einem angemessenen Umfang nachkommen. Grundsätzlich gilt: Je höher die Prämie, desto größer auch die Pflicht zur Beratung. Über den Hergang der Beratung hat die Versicherung verständlich und in Textform Dokumentation zu führen. Eine Verletzung der Beratungspflicht führt zu einer Schadensersatzpflicht der Versicherung, wenn dem Versicherten durch sie ein kausaler Schaden entstanden ist, und die Versicherung die Beratungspflichtverletzung zu vertreten hat. Neben der Beratungspflicht besteht eine weitere Informationspflicht der Versicherung. Denn gemäß § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes muss die Versicherung dem Versicherten rechtzeitig vor Vertragsschluss ihre Vertragsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen verständlich und in Textform überbringen.
Der Beginn und die Dauer des Unfallversicherungsschutzes richten sich nach den im Vertrag bestimmten Zeitpunkten. Ist ein Versicherungsschutz vereinbart, der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bestehen soll, so verlängert sich die Vertragslaufzeit nach Ablauf eines Jahres jeweils automatisch um dieselbe Zeit, wenn nicht rechtzeitig eine Kündigung erfolgt. Bei Vertragslaufzeiten von unter einem Jahr endet der Versicherungsschutz automatisch durch Zeitablauf. Die Kündigung des Versicherungsvertrages muss der Versicherung in der Regel drei Monate vor dem Ablauf des Jahres zugehen. Im Einzelfall kann eine Kündigung auch erfolgen, nachdem der Versicherte bereits Leistungen von der Versicherung erhalten hat. Dann handelt es sich um eine sogenannte Schadensfallkündigung.