Nach zweimaligem Anerkenntnis bestreitet die Berufsunfähigkeitsversicherung unserer Mandantin auf einmal ihre Leistungspflicht. Sie verweist unsere Mandantin auf deren neue Tätigkeit. Diese Verweisung ist jedoch unwirksam. Auch ist ein einmal erklärtes Anerkenntnis bindend. Wir fordern die Festlegung der Leistungspflicht der Versicherung. Unsere Mandantin hatte mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Knapp 5 Jahre...