Unterbricht man die Heimfahrt von der Arbeit kurz, um an einer unmittelbar am Weg gelegenen Tankstelle den Privatwagen zu betanken, so steht dies in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So entscheid das Bundessozialgericht.
Geklagt hatte eine Kellnerin. Auf ihrem 130 km langen Heimweg, den sie Abends nach der Arbeit zurücklegte, hielt sie an einer Tankstelle, die unmittelbar an ihrem üblichen Weg gelegen war. Das Tanken war unter anderem nötig, um am Folgetag den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können. Auf dem Gelände der Tankstelle rutschte die Klägerin aus und zog sich Verletzungen am Sprunggelenk zu. Die Klägerin verlangte nun von der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigung für den Unfall.
Das Sozialgericht hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben, und die Beklagte Versicherung dazu verurteilt, den Unfall als Versicherungsfall zu werten und der Klägerin entsprechende Leistungen zu gewähren. Das Bundessozialgericht trat dem entschieden entgegen.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung durch ihre Unfallversicherung. Zwar stehe grundsätzlich Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeit, jedoch nur im öffentlichen Verkehrsraum, wozu das Gelände der Tankstelle nicht zähle. Deshalb komme es auf den inneren Zusammenhang an, den das unfallverursachende Verhalten zur Betriebstätigkeit hat. Es sei im vorliegenden Falle jedoch gerade kein ausreichender innerer Zusammenhang zwischen dem Tanken und der Betriebstätigkeit festzustellen. Das Betanken des Privatfahrzeugs sei grundsätzlich eine private Verrichtung und könne damit höchstens unter den Unfallversicherungsschutz fallen, insofern es sich um eine lediglich „geringfügige Unterbrechung“ des Versicherungsschutzes handele. Das Betanken eines Fahrzeuges könne jedoch nicht „im Vorbeigehen“ im öffentlichen Verkehrsraum erledigt werden, sondern erfordere gerade ein Betreten eines privaten Grundstücks. Folglich liege keine nur geringfügige Unterbrechung vor, die den Versicherungsschutz ausnahmsweise begründen könnte.
Der Senat verwies die Klägerin unter anderem auch darauf, dass das Tanken auch noch am nächsten Tag an einem anderen Ort möglich gewesen wäre. Es sei noch genügend Kraftstoff vorhanden gewesen, um nach Hause zu gelangen. Dies spreche gegen den direkten Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit. Auch habe die Klägerin gewusst, dass sie am nächsten Tag früh zur Arbeit erscheinen sollte, so dass für sie ein ausreichend langer Zeitraum bestand, indem sie ihren PKW hätte später noch betanken können.
Nach: VersR 2000 204; beck online.
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